Die Satzung der Wanderergilde



I. Mitgliedschaft



1. Wer der Wanderergilde beitritt, sollte irgendeine Art von Waldläufer, Wanderer, Mitglied eines Wandernden Ritterordens, ein Bänkelsänger, ein Gaukler, ein Narr oder ein sonstiger Freund des Waldes, der Natur, des Lebens und der Komplexität der Dinge sein.



2. Mitglieder anderer Gilden dürfen der Wanderergilde nicht beitreten.



3. Wer der Wanderergilde beitritt, muss keine Eintrittsgebühren bezahlen.



4. Mitglieder, die der Gilde Schande bereiten, müssen mit dem Rauswurf aus der Gilde rechnen.



II. Zunfthäuser



5. Mitglieder der Wanderergilde dürfen in alle Zunfthäuser der Gilde eintreten. Sie müssen dort versorgt werden und bekommen ein Bett oder einen Platz am Kamin sowie Decken und Felle zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung müssen sie den Herrn des Hauses als Oberhaupt unter seinem Dach anerkennen und ihm gehorchen, solange sie in seinem Zunfthaus wohnen. Außerdem müssen sie auf Aufforderung Abends eine Geschichte erzählen oder einen Epos beziehungsweise eine Ballade vortragen.



6. In einem Zunfthaus darf kein unzüchtiges Verhalten stattfinden.



7. Ein Gildenmitglied sollte ein anderes Gildenmitglied unter seinem Dach - sofern es eines besitzt - wohnen lassen und es verpflegen, wenn das zweite Mitglied nicht gegen Regel 5 oder 6 verstößt.



8. Neue Zunfthäuser können von Gildenmitgliedern zur Verfügung gestellt werden oder gebaut und von der Gildenkasse gezahlt werden.



III. Gildenkasse



9. Es existiert eine Gildenkasse, welche vom Buchführer verwaltet wird. Über alle Abrechnungen muss er genau Buch führen.



10. In die Gildenkasse zahlt jedes Gildenmitglied monatlich fünfzig Ten.



11. Spenden kommen ebenfalls in die Gildenkasse.



12. Das über die Gildenkasse geführte Buch muss von allen Wanderergildenmitgliedern, nicht aber von Anderen, eingesehen werden können.



IV. Die Gildenführung



13. Die Gildenführung besteht aus einem Oberhaupt, einem Buchführer und einem Vizeoberhaupt.



14. Das Oberhaupt hat die Aufgabe, alle Entschlüsse der Gildenversammlung auf Gültigkeit zu überprüfen und dann ihre Verwirklichung zu ermöglichen und zu überwachen.



15. Der Buchführer hat die Aufgabe, über die Gildenkasse sowie über die Gildenmitglieder und die Werke in der Bibliothek genau Buch zu führen.



16. Das Vizeoberhaupt vertritt das Oberhaupt, falls dieses es befiehlt oder nicht anwesend ist.



17. Die Mitglieder der Gildenführung werden vom Gildenrat ernannt.



V. Der Gildenrat



17. Der Gildenrat ist eine Zusammenkunft der Gildenmitglieder zur Besprechung weiterer Aktionen und Ziele.



18. Der Gildenrat besteht aus allen Gildenmitgliedern.



19. Der Gildenrat wählt nach Bedarf auf Anregung eines Mitgliedes in seperaten Wahlen die Mitglieder der Gildenführung.



20. Der Gildenrat wählt bei Ausbürgerung eines Mitglieds der Gildenführung diesen Posten der Gildenführung sofort neu, falls ein Interessent für den Posten besteht.



VI. Ziele der Wanderergilde



21. Alle Gildenmitglieder sollen in friedlicher Symbiose voneinander lernen und leben, dafür wurde diese Gilde gegründet. Ihr Erkennungszeichen ist ein blattloser Baum auf Bodenansatz mit dem Spruch "veuxin ent wilmae" - Wanderer der Wälder.