Kaiserreich Drachenstein

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Erste Wahl zum Vorsitzenden

3.460 Aufrufe, 10 Beiträge.

Ich bitte nun laut Artikel 23 der Verfassung des Kaiserreiches Drachenstein Version 1.3, dass sich alle Kandidaten, die wünschen, zum Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes von Drachenstein gewählt zu werden, innerhalb der nächsten fünf Tage, also bis zum Siebten dieses Monats, in diesem Thema unter Nennung ihres Namens sowie der Einverständniserklärung, zum Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes von Drachenstein gewählt werden zu wollen, melden. Es dürfen nur Mitglieder des Reichsgerichtshofes kandidieren.

02.02.2006, 16:57

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Ich gebe hiermit bekannt, dass ich zum Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes von Drachenstein gewählt werden möchte. Mit den Konsequenzen eines mich ins Amt versetzenden Wahlausganges erkläre ich mich einverstanden.

gezeichnet

Veuxin II. von Drachenstein

Tobias der Eroberer 02.02.2006, 17:18

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Tut mir leid, mir ist keine gültige Verfassung 1.3 bekannt.

([url=http://www.drakestrin.de/forum/thread.php?threadid=1344&boardid=33&sid=91f50d5d5e931af9c7a300df8c8e17d3]Diese[/url] Verfassung ist nach Artikel 52 noch nicht gültig.)

(Entschuldigung, geändert. ;) )

Piritugd 02.02.2006, 17:55

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Ich gebe hiermit bekannt, dass ich zum Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes von Drachenstein gewählt werden möchte. Mit den Konsequenzen eines mich ins Amt versetzenden Wahlausganges erkläre ich mich einverstanden.

gezeichnet

Piritugd von Eixwyn

Die Kandidaturperiode wird hiermit verspätet beendet.

Der erste Wahlgang wird hiermit begonnen.

Jeder Richter hat eine Stimme. Benötigt wird eine Zweidrittelmehrheit für einen der Kandidaten. Die Wahl dauert drei Tage, also bis zum 5. dieses Monats, und ist öffentlich.

Ich bitte alle Richter, nun ihre Stimme abzugeben.

Lord Bohne 03.03.2006, 10:04

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Ich stimme für Veuxin.

Ich stimme für Veuxin. :]

Tobias der Eroberer 03.03.2006, 11:10

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Ich stimme für Veuxin.

Die Wahl wird hiermit verspätet beendet. Veuxin II. von Drachenstein wurde eindeutig zum Vorsitzenden des Gerichtshofes gewählt.